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BGH - Entscheidung vom 06.10.2010

2 StR 354/10

Normen:
StGB § 244a
StPO § 257c
StPO § 257c Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 99
StRR 2010, 466
StV 2011, 74
wistra 2011, 28

BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 2 StR 354/10

DRsp Nr. 2010/20131

Begründung einer Bindungswirkung durch eine informelle Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen; Begründung eines Vertrauenstatbestands durch "Angebote" des Gerichts i.R.d. Fairtrial-Gebots

Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen entsteht weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fairtrial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 244a; StPO § 257c; StPO § 257c Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 19.01.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 99
StRR 2010, 466
StV 2011, 74
wistra 2011, 28