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BGH - Entscheidung vom 02.02.2010

1 StR 530/09

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 194

BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 530/09

DRsp Nr. 2010/3493

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 30.06.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 194