BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 177/09
DRsp Nr. 2010/3267
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 3385/09
Vorinstanz: AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8200 IN 1437/08
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