Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.01.2010

3 StR 523/09

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 165

BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 523/09

DRsp Nr. 2010/2462

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB ) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO ) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 09.06.2009
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 165