BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 523/09
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB ) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO ) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).