BGH, Ergänzungsurteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 237/08
DRsp Nr. 2010/2135
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Im Urteil vom 5. November 2009 ist versehentlich nicht über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO ).
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 208/08
Vorinstanz: AG Nordenham, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 18/08
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