BGH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 4 StR 352/10
DRsp Nr. 2010/17035
Auswirkungen eines frühen Geständnisses auf das Strafmaß
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 19.04.2010
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