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BGH - Entscheidung vom 15.04.2010

III ZR 216/09

Normen:
BJagdG § 34 Satz 1
BJagdG § 29 Abs. 1 S. 1
BJagdG § 34 S. 1
ZPO § 287

Fundstellen:
MDR 2010, 864
NJW-RR 2010, 1398
NZM 2010, 670
VersR 2010, 1318

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 216/09

DRsp Nr. 2010/7723

Ausschlussfrist des § 34 S. 1 Bundesjagdgesetz ( BJagdG ) für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen

Zur Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG für die Anmeldung von Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Normenkette:

BJagdG § 29 Abs. 1 S. 1; BJagdG § 34 S. 1; ZPO § 287 ;

Tatbestand

Der Beklagte bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der Kläger durch einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat.

Mit drei Schreiben vom 23. August 2007 meldete der Beklagte am 20. August 2007 entdeckte Wildschäden auf seinen Maisfeldern beim Amt G. -Land an. Dieses informierte den Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007 über den Eingang der Anzeigen und - mit dem Hinweis, eine Schadensschätzung stelle aus jetziger Sicht sicherlich noch nicht den tatsächlichen Schaden bis zur Ernte dar - darüber, dass als voraussichtlicher Termin zur Schätzung des Schadens erst die 38. Kalenderwoche (= 17.-23. September 2007) vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurden die Parteien zu einem Ortstermin am 21. September 2007 geladen. Da es dort zu keiner gütlichen Einigung kam, erstellte der Wildschadensschätzer D. aufgrund der Ortsbesichtigung ein Gutachten. Danach betrug der Wildschaden insgesamt 1.684 EUR. Unter dem 17. Oktober 2007 erließ das Amt G. -Land einen "Vorbescheid über Wildschaden", mit dem die Ersatzpflicht des Klägers und die Schadenshöhe von 1.684 EUR festgestellt wurden. Der dagegen erhobenen Klage auf Feststellung, dass eine Ersatzpflicht nicht bestehe, hat das Amtsgericht unter Aufhebung des Vorbescheids stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte vom Kläger Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Die Ersatzpflicht sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr sei diese für sämtliche relevanten Schadensteile durch die am 27. August 2007 eingegangene Anmeldung vom 23. August 2007 gewahrt, so dass es auf die fehlende Abgrenzbarkeit der Schäden nach ihrem Entstehungszeitpunkt nicht ankomme.

Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei entscheidend, ob der Beklagte die am 20. August 2007 festgestellten Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt früher hätte feststellen können und ob er die zwischen der Erstanmeldung und dem Ortstermin entstandenen weiteren Schäden hätte nachmelden müssen.

Die Kontrollobliegenheit eines Landwirts richte sich dabei nach der Schadensträchtigkeit der Felder. Insoweit sei das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - Anhörung des Wildschadensschätzers D. -davon überzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad (Milchwachsreife) erreiche, dass Wildschweine diesen fressen würden und damit nennenswerte Schäden anrichteten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es zwar bereits ab Mitte Juli zu so genannten Probebissen komme, da die Wildschweine ab diesem Zeitpunkt den Reifegrad des Maises austesteten; aber erst im August und insbesondere Ende August, wenn die Milchwachsreife eintrete, gehe es mit den Wildschäden im Mais richtig los. Das Gericht entnehme dem, dass die Maisschläge erst Ende August erheblich schadensträchtig seien, während es zuvor lediglich vereinzelt zu Schäden kommen könne. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Kontrollobliegenheiten mit der Begehung der Felder am 20. August 2007 genügt. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August wären die dann erkennbaren und damit gemäß § 34 BJagdG ausgeschlossenen Schäden zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass sie im Verhältnis zum Gesamtschaden im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht bleiben könnten.

Auch die zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 entstandenen Schäden müssten vom Kläger ersetzt werden. § 34 BJagdG verlange keine Nachmeldung einer bloßen Ausweitung eines bereits angemeldeten Schadens. Eine erneute Meldung sei nur nötig, wenn es um örtlich oder substantiell andere Schäden gehe. Der Ortstermin für die Schadensschätzung sei so anzusetzen, dass eine Ursachenfeststellung noch zu erwarten sei. Für die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Schäden sei die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgemäß leichter und sicherer möglich als für die länger zurückliegenden, in der Anmeldung angegebenen Schäden. Zur Beweissicherung bedürfe es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch sei sie nicht erforderlich, um dem Verpflichteten Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen. Jedenfalls wenn der ursprünglich angemeldete und der beim Ortstermin vorliegende Schaden auf derselben Fläche qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abwichen beziehungsweise lediglich eine in zeitlicher Nähe zur Ernte erwartungsgemäße Ausweitung festzustellen sei, werde der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1.

Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, § 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, BJagdG , 4. Aufl., § 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG , § 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7).

Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arnsberg, JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 3. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfristung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundstücke des Beklagten tatsächlich durch Wild im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG geschädigt wurden.

Dem Zweck des § 34 Satz 1 BJagdG , eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu ermöglichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen Rechnung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf.

Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG Hechingen, JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürzere Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wöchentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG §§ 29 -35/LJagdG M-V § 28 , Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabrück JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Plön JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat.

2.

Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision zu Recht nicht.

Zwar kann es nach den Ausführungen des Sachverständigen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu so genannten "Plänkeleien" bereits ab Mitte Juli eines Jahres kommen. Das Wild, das sich zu diesem Zeitpunkt zur Nahrungsaufnahme üblicherweise in Weizenfelder oder in Grünland begibt, schnuppert dann schon mal am Mais, um auszuprobieren, ob dieser bereits genussreif ist. Zu diesem frühen Zeitpunkt werden dann Halme vom Wild umgeknickt. Der dadurch entstehende Schaden ist aber - so der Sachverständige -so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Behörde gedeckt sind.

Soweit das Berufungsgericht angesichts dieser möglichen Bagatellschäden eine Obliegenheit des Beklagten zu Kontrollgängen bereits während der so genannten Schnupperphase verneint hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums.

3.

Letzteres gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Nachmeldung der zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 eingetretenen Ausweitung des Wildschadens als nicht notwendig angesehen hat.

Zwar bezieht sich eine Anmeldung nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden. Diese kann das Überprüfungsverfahren und den hierzu anzuberaumenden Ortstermin dann auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung der Behörde auch Veranlassung geben, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatzpflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens aufmerksam zu machen und ihn nunmehr gegebenenfalls zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu veranlassen. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa Leonhardt, aaO Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 5; Schandau, aaO S. 267; Schuck, aaO Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98 S. 11; AG Meldorf, JE IX Nr. 67 S. 2; LG Osnabrück aaO; AG Plön aaO; AG Saarlouis JE IX Nr. 59 S. 17; LG Verden JE IX Nr. 54 S. 3), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes.

Dieser Grundsatz schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Das vorliegende Verfahren ist durch folgende Umstände gekennzeichnet: Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 23. August 2007 durch Schadwild (Wildschweine) verursachte Beschädigungen auf ganz bestimmten, nach Flur, Flurstück und Schlag begrenzten Flächen angemeldet. Nur diese waren später auch Gegenstand des Ortstermins und der Begutachtung durch den Sachverständigen. Eine örtliche Ausdehnung der Beweisaufnahme auf andere Schläge ohne Anmeldung bei der Behörde hat nicht stattgefunden. Soweit das Schadwild nach dem 20. August 2007 erneut die bereits betroffenen Flächen aufgesucht und dabei weitere Maispflanzen gefressen hat, stellte dies unstreitig eine innerhalb einer zeitlich absehbaren und begrenzten Phase zu erwartende Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Denn Wildschweine gehen typischerweise nach der Milchwachsreife bis zur Erntezeit in regelmäßigen Abständen erneut in die ihnen bekannten Maisschläge zur Nahrungsaufnahme. Einer zusätzlichen Warnung des Klägers bedurfte es deshalb nicht. Die zu erwartende Schadensausweitung hat ausweislich des Schreibens vom 27. August 2007 die zuständige Behörde im Rahmen des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens auch veranlasst, den Ortstermin nicht sofort, sondern etwas später zeitnah zur Ernte abzuhalten, um dann den bis dahin entstandenen Gesamtschaden begutachten zu können. Eine Nachmeldung hätte in dieser Situation eine zeitlich frühere behördliche Feststellung des Schadensumfangs und seiner Ursachen ersichtlich nicht bewirkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die bis zum Ortstermin weiter eingetretene Beschädigung von Pflanzen durch Schadwild in den bereits als schadensbetroffen angemeldeten Maisschlägen nicht nachmelden musste, als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. April 2010

Vorinstanz: AG Güstrow, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 69 C 972/07
Vorinstanz: LG Rostock, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 141/08
Fundstellen
MDR 2010, 864
NJW-RR 2010, 1398
NZM 2010, 670
VersR 2010, 1318