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BGH - Entscheidung vom 01.02.2010

VI ZR 226/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 226/08

DRsp Nr. 2010/3532

Auslegung einer Äußerung über die journalistische Gesamtverantwortung eines Chefredakteurs i.R.e. Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Dezember 2009 gegen das Senatsurteil vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. November 2009 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die von der Anhörungsrüge angeführte nachträgliche Stellungnahme von Roger Willemsen im Email-Schreiben vom 6. November 2007 bestätigt gerade die Auffassung des Senats, die - von der Beklagten veröffentlichte - Äußerung sei nicht dahin zu verstehen, dass behauptet werde, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger interviewt zu haben. Die Äußerung von Roger Willemsen habe vielmehr auf die journalistische Gesamtverantwortung gezielt, die der Kläger als Chefredakteur des "Focus" inne gehabt habe. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht folgt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 37/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 998/07