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BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

3 StR 69/10

Normen:
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 3 StR 69/10

DRsp Nr. 2010/12987

Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft bzgl. zweier Freisprüche hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Durch die Feststellung eines über die Anklage hinausgehenden Geschehens verlieren die Anklage und der auf ihr beruhende Eröffnungsbeschluss nicht ihre Wirksamkeit. In Ermangelung einer Nachtragsanklage ist das Tatgericht lediglich daran gehindert, dem Angeklagten wegen der weiteren Taten zu verurteilen, auch wenn es sich von ihrer Tatbegehung durch den Angeklagten ebenfalls überzeugt hat.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Anklagepunkt I. vom Vorwurf des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, im Anklagepunkt II. vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und im Anklagepunkt III. freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1 ; StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Zugleich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil durch Beschluss vom 30. März 2010 im Maßregelausspruch wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat er das Rechtsmittel verworfen. Mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dem Senat zur Entscheidung vorgelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen einen Teil der Freisprüche. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte missbrauchte in der Zeit von Anfang Juni 2008 bis Ende August 2008 die damals zehn oder elf Jahre alte Michelle sowie die zwölf Jahre alte Jacqueline, die er im unmittelbaren Wohnumfeld kennengelernt und um die er sich im Einverständnis mit den Eltern als hilfsbereiter Nachbar gekümmert hatte. Er holte die Kinder von der Schule ab, machte Ausflüge mit ihnen und ließ sie in seiner Wohnung das Internet nutzen. In den Sommerferien waren die Kinder ständig von morgens bis abends bei ihm. Dabei beging der Angeklagte die insgesamt acht Tathandlungen.

Vom Vorwurf, zwei andere Mädchen missbraucht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten mangels Tatnachweises freigesprochen. Insoweit greift die Beschwerdeführerin das Urteil nicht mehr an, nachdem der Generalbundesanwalt die Revision auf die übrigen Teilfreisprüche beschränkt hat.

1.

Die Freisprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Angeklagten lag insoweit im Anklagepunkt I. der versuchte schwere sexuelle Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, im Anklagepunkt II. der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in vier Fällen und im Anklagepunkt III. der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zur Last. In der Hauptverhandlung hat Michelle als Zeugin ausgesagt, es habe jeweils eine größere Zahl an sexuellen Übergriffen als in der Anklage aufgeführt gegeben. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin für glaubhaft erachtet und sich davon überzeugt, dass auch diese über die Anklagevorwürfe hinausgehenden Taten sich wie von der Zeugin bekundet zugetragen haben. Mit der Begründung, es könne bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, welche der mehreren Taten Gegenstand der Anklage seien, hat es den Angeklagten insoweit freigesprochen.

Die Voraussetzungen für einen Freispruch waren nicht gegeben.

a)

Die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage war wirksame Verfahrensvoraussetzung. In ihr war dem Angeklagten eine Höchstzahl von sexuellen Übergriffen zur Last gelegt worden. Das Tatgeschehen war durch Mitteilung der Tatopfer, der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, vor allem aber durch Bestimmung des Tatzeitraums ausreichend von anderen möglichen Taten desselben Täters abgegrenzt (zu den Anforderungen an eine Anklageschrift bei Tatreihen von sexuellem Kindesmissbrauchs vgl. BGHSt 40, 44 , 46). Durch die Feststellung eines über die Anklage hinausgehenden Geschehens haben die Anklage und der auf ihr beruhende Eröffnungsbeschluss nicht ihre Wirksamkeit verloren. Für die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich begehrte Einstellung des Verfahrens besteht deshalb kein Anlass.

b)

Von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Taten war das Landgericht überzeugt. Es hätte den Angeklagten deshalb insoweit auch aburteilen müssen. Es war in Ermangelung einer Nachtragsanklage lediglich daran gehindert, den Angeklagten wegen der weiteren Taten zu verurteilen, von denen es sich ebenfalls überzeugt hat. Über die Anklagevorwürfe muss deshalb im vorliegenden Verfahren erneut verhandelt werden.

2.

Der Senat sieht hierfür Anlass zu folgenden Hinweisen:

a)

Sollte die Beschwerdeführerin, wie auf Seite 7 der Revisionsbegründung angedeutet, auch im Hinblick auf die Tatvorwürfe, die noch Gegenstand dieses Verfahrens sind, ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, so läge ein Fall der Doppelverfolgung vor.

b)

Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Anklagepunkt I. wird ggf. zu prüfen sein, ob es sich um zwei getrennte Taten (so die Anklage) oder um eine Tat des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen handelt.

c)

Soweit dem Angeklagten im Anklagepunkt II. vorgeworfen wird, Michelle zweimal "auf den Mund geküsst" zu haben, wird die von § 184 g Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Handlung (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 184 g Rdn. 6 f.) ggf. näher zu begründen sein.

Nachdem Michelle bekundet hat, der Angeklagte habe "sie immer überall angefasst und sie auch auf den Mund geküsst" (UA S. 35), wäre zudem Folgendes zu beachten: Eine Verurteilung wegen einer selbständigen Tat des sexuellen Kindesmissbrauchs käme nur in Betracht, wenn sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte an einem Tag ausschließlich diese Handlung vornahm, und damit ausschließen kann, dass der Kuss nicht nur Teil eines umfassenderen Tatgeschehens war, welches bereits abgeurteilt ist oder noch zur Verhandlung und Entscheidung ansteht. Gleiches gilt auch für den Tatvorwurf, der Angeklagte habe Michelle zweimal auf seinen Schoß gesetzt und unter ihrer Kleidung am Oberkörper gestreichelt.

d)

Im Hinblick auf die - nach der Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten - erneut zu treffende Entscheidung über die Sicherungsverwahrung verweist der Senat zur Behandlung getilgter und deshalb einem Verwertungsverbot unterliegender Vorstrafen auf die Entscheidungen BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 2 und 7; BGH NStZ-RR 2002, 332 sowie BGH StV 2007, 633 .

3.

Die Form der Anklageabfassung im vorliegenden Fall gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass es der Klarheit der Anklage dient, wenn die einzelnen Taten im konkreten Anklagesatz jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden und deshalb ohne beschreibende Zusätze voneinander zu unterscheiden sind.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 08.10.2009