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BGH - Entscheidung vom 11.05.2010

IX ZB 167/09

Normen:
InsO § 4c, InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 4c
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
NZI 2010, 655
Rpfleger 2010, 534
WM 2010, 1236

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 167/09

DRsp Nr. 2010/9604

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger

a) Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt. b) Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom 20. Mai 2003 am 8. Juli 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2008, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 EUR erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 19. Januar 2009 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem 31. Januar 2009 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden ..." angekreuzt. Mit Beschlüssen vom 6. Februar 2009 und vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und für das Hauptverfahren gestundet.

Mit Beschluss vom 12. März 2009 hat das Insolvenzgericht beide Stundungsbeschlüsse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. März 2009 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1 , §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 InsO ). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht.

1.

In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit Beschluss vom 21. September 2006 war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden.

2.

Die Schuldnerin hat grob fahrlässig gehandelt.

a)

Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung seiner tatsächlichen Voraussetzungen und deren Würdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733 , 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 , 563 Rn. 13).

b)

Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.

c)

Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerdegericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular ungelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmittelbar über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können". Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text - der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

d)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Verhaltens weder relevante Umstände außer Acht gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG ).

(1)

In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung für sie erwirkt; sie sei daher davon ausgegangen, dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgefüllt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich befasst.

Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte - wäre das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthaltener Unrichtigkeit zu werten gewesen.

(2)

Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gläubiger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umständen vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgefüllte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Berücksichtigung aller Umstände für zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgefüllte Formular ungeprüft unterzeichnet. Das als übergangen gerügte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, sondern darauf, ob die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren überhaupt geeignet war, die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszulösen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwerdegericht ausführlich befasst.

3.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stundung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 InsO ). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ).

a)

Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 21. September 2006 Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 31. Januar 2009 beim Insolvenzgericht einging.

b)

Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschluss vom 21. September 2006 habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil sämtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung beglichen worden seien. Diesen Fall wolle § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ersichtlich nicht erfassen.

(1)

Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.

(2)

Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkungen (§ 301 Abs. 1 InsO ). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen (vgl. dazu Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 65), oder aber die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergangen.

(3)

Unabhängig hiervon sieht der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 16; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 49; Hess, InsO § 290 Rn. 66; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 128 ff; aA HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 16). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO . Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig befriedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zugestimmt haben, ist ebenso wenig möglich (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 44).

4.

Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, NZI 2009, 188 , 189 Rn. 10). Wäre dem Insolvenzgericht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.

Vorinstanz: AG Krefeld, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 9/09
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 155/09
Fundstellen
NZI 2010, 655
Rpfleger 2010, 534
WM 2010, 1236