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BGH - Entscheidung vom 19.01.2010

VI ZB 36/08

Normen:
RVG-VV Nr. 1008
RVG-VV Nr. 1008

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VI ZB 36/08

DRsp Nr. 2010/2115

Anspruch eines Rechtsanwalts auf erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG -VV) bei Tätigwerden für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei

Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG -VV zu.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 358,15 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2, die durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, als Streithelferin beigetreten, weil wegen des Einwands einer Unfallmanipulation eine Interessenkollision nicht auszuschließen war. Ihr Prozessbevollmächtigter hat "namens und auftrags der Beklagten zu 3" in deren Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 1 und 2 ebenfalls Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Bei der Kostenfestsetzung hat es den Antrag der Beklagten zu 3 abgelehnt, im Hinblick auf ihre Nebenintervention eine zweifache Erhöhungsgebühr von 0,3 gemäß Nr. 1008 RVG -VV festzusetzen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für eine erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1008 RVG -VV zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Voraussetzung für eine Erhöhung sei, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Mandanten vertreten habe. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 erklärte Beitritt der Beklagten zu 3 als Streithelfer der Beklagten zu 1 und 2 habe aber kein Mandat der - anderweitig anwaltlich vertretenen - Beklagten zu 1 und 2 im Sinne der Nr. 1008 RVG -VV zur Folge gehabt. Vielmehr habe der von der Beklagten zu 3 im eigenen Interesse erklärte Beitritt als Nebenintervenient (§ 66 Abs. 1 ZPO ) lediglich zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 3 kraft eigenen Rechts die Rechtsstellung eines Gehilfen der Beklagten zu 1 und 2 im Prozess erlangt habe. Die erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1008 RVG -VV falle im Falle der Nebenintervention nur an, wenn der von dem Rechtsanwalt vertretene Streithelfer und die von ihm vertretene Partei nicht dieselbe Person sei.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 3 den Antrag weiter, ihr eine zweifach erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG -VV zuzubilligen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Gebühr verneint.

1. Zwar gilt im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB . Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 , 623). Wird gemäß dieser Bestimmung im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer ein einheitlicher Prozessbevollmächtigter bestellt, wird dieser für mehrere Personen im Sinne der Nr. 1008 RVG -VV tätig.

2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine andere Situation vor. Hier ist der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte zu 3 als im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für die Beklagte zu 3 als Streithelferin der Beklagten zu 1 und 2 tätig geworden. In diesem Fall steht dem Prozessbevollmächtigten keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG -VV zu, weil er nicht für verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift tätig geworden ist.

Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der von ihm unterstützten Partei. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt insoweit neben der Hauptpartei. Der Nebenintervenient handelt mithin stets in eigenem Namen und kraft eigenen Rechts (vgl. Musielak/Weth, ZPO , 7. Aufl., § 67 Rn. 2; PG/Gehrlein, ZPO , § 67 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO , § 67 Rn. 1, jeweils m.w.N.).

Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG -VV (früher: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2001, 181, 182; OLG Koblenz, JurBüro 2004, 484 ; OLG München, OLGR München 1993, 171). Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 RVG -VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (vgl. BGH, NJW 1987, 2240 , 2241; OLG München, aaO.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 18. Aufl., 1008 VV Rn. 37; BT-Drucks. 7/2016 S. 99; BT-Drucks. 15/1971 S. 205). Nach diesem Sinn und Zweck ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt eine erhöhte Gebühr erhält, wenn er eine Partei und zugleich einen Streithelfer vertritt, weil es unerheblich ist, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an einer Angelegenheit beteiligt sind (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO., Rn. 40). Der Anwalt muss aber für mehrere Personen tätig werden. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Auftraggeber vertritt, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier die Beklagte zu 3 als Partei und zugleich als Nebenintervenient (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO., Rn. 48). In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte Partei vertritt (vgl. OLG Hamburg JurBüro, 1984, 702) oder eine Person gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2009, 64).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 43/08
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 16/06