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BGH - Entscheidung vom 03.12.2010

1 StR 538/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46b Abs. 1
StGB § 46b Abs. 3
StGB § 49 Abs. 1

Fundstellen:
StraFo 2011, 61

BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 538/10

DRsp Nr. 2010/23322

Anspruch auf Strafmilderung bei Offenbarung des Wissens eines Angeklagten nach Beschluss der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn

Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens i.S.v. § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46b Abs. 1 ; StGB § 46b Abs. 3 ; StGB § 49 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Passau, vom 28.05.2010
Fundstellen
StraFo 2011, 61