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BGH - Entscheidung vom 16.11.2010

2 StR 286/10

Normen:
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1
BtMG § 33 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 2 StR 286/10

DRsp Nr. 2010/20657

Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.H. eines angeblichen Erlöses durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Nachweisbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln

Die vom Täter im Rahmen des Handeltreibens erlangten Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG , nicht aber dem Verfall gemäß §§ 73 , 73a StGB .

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. März 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls, soweit sie über den Betrag von 2.125 Euro hinausgeht, entfällt. Insoweit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 430 Abs. 1 ; StPO § 442 Abs. 1 ; BtMG § 33 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe mit Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten 1.730 Euro Bargeld für verfallen erklärt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 7.995 Euro angeordnet.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls, soweit sie über den Betrag von 2.125 Euro hinausgeht, gemäß § 430 Abs. 1 , § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Die über den genannten Betrag hinausgehende Anordnung wird - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht von den Feststellungen des Landgerichts getragen, wonach der Angeklagte aus den Taten insoweit keinen Erlös, sondern lediglich den Besitz an den Betäubungsmitteln selbst erlangt hat. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG , nicht aber dem Verfall gemäß §§ 73 , 73a StGB (vgl. BGH StV 2002, 260).

Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Marburg, vom 08.03.2010