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BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

2 ARs 196/10

Normen:
StPO § 264 Abs. 1
StPO § 266

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 65
StraFo 2010, 337

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 196/10

DRsp Nr. 2010/10448

Anforderungen an eine Verbindung von bei verschiedenen Gerichten durchgeführten Strafverfahren nach Beginn der Hauptverhandlungen durch einen Verbindungsbeschluss des Bundesgerichtshofes (BGH)

Eine Verbindung zu einem Verfahren, in dem bereits mit der Hauptverhandlung begonnen wurde, kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1 ; StPO § 266 ;

Gründe

Beim Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtshängig; Tattag war der 21. Juni 2009. Das Hauptverfahren ist am 5. Oktober 2009 eröffnet worden. Das Schöffengericht hat das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2009 ausgesetzt. Beim Landgericht - Große Strafkammer - Düsseldorf muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in der Zeit von Januar 2009 bis zum 7. Juni 2009 verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 19. Mai 2010 begonnen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 18. Mai 2010 die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 19. Mai 2010. Das Landgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Für eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erforderliche Neubeginn der Hauptverhandlung würde demgemäß zu einer Verzögerung der vorliegenden Haftsache führen. Demgegenüber sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verhandlung des Tatvorwurfs vom 23. Juni 2009 das Verfahren vor dem Landgericht so förderte, dass der Nachteil aufgewogen würde.

Verkündet am: 2. Juni 2010

Vorinstanz:
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Fundstellen
NStZ-RR 2013, 65
StraFo 2010, 337