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BGH - Entscheidung vom 05.08.2010

3 StR 285/10

Normen:
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 285/10

DRsp Nr. 2010/15609

Anforderungen an die Maßregelanordnung nach § 64 Strafgesetzbuch ( StGB ); Anrechnung einer bis zum Ende einer Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft auf den vor der Maßregel zu vollziehenden Teil der Strafe

Das Abstellen auf das Fehlen der Aussichtslosigkeit im Rahmen der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB ist verfassungswidrig.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.04.2010