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BGH - Entscheidung vom 16.09.2010

IX ZB 13/10

Normen:
ZPO § 519 Abs. 4
ZPO § 520 Abs. 5
ZPO § 130 Nr. 6
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1
InsO § 14 § 34
InsO §§ 304 ff. ;

Fundstellen:
NZI 2011, 59

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 13/10

DRsp Nr. 2010/17548

Anforderungen an die Individualisierbarkeit einer Unterschrift im Falle der Unterschrift einer Richterin unter einem Insolvenzeröffnungsbeschluss

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 38.107,31 €.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 4 ; ZPO § 520 Abs. 5 ; ZPO § 130 Nr. 6 ; InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ; InsO § 14 § 34 ; InsO §§ 304 ff. ; ;

Gründe

I.

In dem am 5. Februar 2008 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. März 2008 formell rechtskräftig zurückwies.

Am 28. August 2009 hat sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Eröffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 sei nichtig, weil er keine ordnungsgemäße Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 ist rechtsgültig unterschrieben.

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 ; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 ; BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91, NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 aaO, S. 3381).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Vielmehr ist zumindest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schriftzug als Unterschrift der Richterin identifizieren.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8242 IN 107/08
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 10820/09
Fundstellen
NZI 2011, 59