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BGH - Entscheidung vom 28.07.2010

1 StR 332/10

Normen:
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
AO § 370 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2396
BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 2
NStZ 2011, 167
PStR 2010, 238
StRR 2010, 432
UStB 2011, 9
wistra 2010, 449

BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 332/10

DRsp Nr. 2010/15607

Abstellen auf die Tätervorstellung für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung bei der versuchten Steuerhinterziehung

Auch wenn der Angeklagte nicht gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO "in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat", weil eine Auszahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages vom Finanzamt verweigert worden war, kann das Gericht die Strafe dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnehmen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 23 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 12.03.2010
Fundstellen
BFH/NV 2010, 2396
BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 2
NStZ 2011, 167
PStR 2010, 238
StRR 2010, 432
UStB 2011, 9
wistra 2010, 449