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BGH - Entscheidung vom 17.08.2010

VI ZR 132/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen VI ZR 132/09

DRsp Nr. 2010/16400

Absehen von einer ausdrücklichen Bescheidung über das Vorbringen der Parteien in den Gründen einer Entscheidung des Revisionsgerichts

Hat das Gericht nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO zulässigerweise von einer Begründung seines Beschlusses abgesehen, liegt darin keine Gehörsverletzung.

Die Anhörungsrüge vom 29. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 207/08
Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 976/00