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EuG - Entscheidung vom 10.12.2009

Rs. T-27/09

Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) Regel 9
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) Art. 27
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) Art. 51 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) Art. 56 Abs. 1

Fundstellen:
GRURInt 2010, 324
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Stella Kunststofftechnik GmbH trägt die Kosten. Vorgeschichte des Rechtsstreits Am 29. Februar 1996 meldete die Klägerin, die Stella Kunststofftechnik GmbH, nach der [...]
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