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EuG - Entscheidung vom 09.09.2009

Rs. T-30/01

Normen:
EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 87 Abs. 3
EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 88 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 14 Abs. 4

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. In den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 - ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; - tragen das [...]
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