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BSG - Entscheidung vom 17.07.2009

B 11 AL 168/08 B

Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 168/08 B

DRsp Nr. 2009/21209

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; drohender bevorstehender Verlust des Arbeitsplatzes als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (hier: ob als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen iS des § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX der Verlust des Arbeitsplatzes drohend unmittelbar bevorstehen muss).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise bezeichnet.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2009 nicht. Der Kläger formuliert zwar als Rechtsfrage, ob "als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen" iS des § 2 Abs 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ( SGB IX ) "der Verlust des Arbeitsplatzes drohend unmittelbar bevorstehen muss". Die weiteren Ausführungen zeigen aber den Klärungsbedarf nicht auf. Denn der Kläger legt unter Bezug auf die zu § 2 Abs 1 Schwerbehindertengesetz ( SchwbG ) ergangene Entscheidung des 7. Senats vom 2. März 2000 (BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr 1) gleichzeitig dar, der bislang nicht korrigierte Rechtssatz bestehe darin, dass für die Prognose über das Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes keine absolute Sicherheit erforderlich sei, vielmehr genüge, dass durch die Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden könne. Weitere Einschränkungen sind den Darlegungen des Klägers - und im Übrigen auch der Entscheidung des 7. Senats, aaO - nicht zu entnehmen. Angesichts der geringen Anforderungen an das Behaltenkönnen eines geeigneten Arbeitsplatzes hätte daher besonderer Anlass bestanden, sich mit dem Klärungsbedarf der in der Fragestellung formulierten einschränkenden Voraussetzung eines unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlustes zu beschäftigen. Das hat der Kläger allerdings nicht getan, sondern stattdessen auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen, die trotz seiner Unkündbarkeit zu einer Wettbewerbssituation führe. Mit diesen auf seine konkreten gesundheitlichen Verhältnisse zugeschnittenen Darlegungen zeigt der Kläger jedoch nicht den Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage auf, sondern zieht die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz in Zweifel. Dies ist indessen kein Zulassungsgrund im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 122/07
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 386/05