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BGH - Entscheidung vom 28.09.2009

IX ZB 230/07

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 230/07

DRsp Nr. 2009/23824

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Verfahren der Bestätigung des Insolvenzplans

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Verfahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 EUR erhoben.

Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass.

Der Gegenstandswert für das Verfahren, in dem der Antrag auf Bestätigung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Planbestätigung eingelegt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 EUR, weil dies dem Betrag entspricht, um den sich die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht hätte, wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers zu 17 an der Planbestätigung besteht nicht. Das Interesse des Gläubigers 18 bleibt im Hinblick auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht einmal 250 EUR außer Ansatz.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T 198/07
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 300/05