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§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.





 Stand: 01.04.2024