Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

BLw 22/08

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 44

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen BLw 22/08

DRsp Nr. 2009/5956

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten betreffend die Berechnung der Abfindungsansprüche nach Umwandlung einer LPG mangels Abweichung der angegriffenen Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 23. April 2008 ergangenen Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 64.144,04 EUR.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; LwAnpG § 44 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Erben ihres im November 2000 verstorbenen Vaters Abfindungsansprüche aus den Mitgliedschaften ihrer Großmutter und ihrer Eltern in der LPG nach § 44 LwAnpG geltend, die sie mit 64.144,04 EUR zzgl. Zinsen beziffert haben.

Die Antragsgegnerin entstand aus einem Zusammenschluss einer LPG (P) und einer LPG (T) und einem anschließenden Formwechsel. Dabei wurden die 1991 gefassten Beschlüsse zur Umwandlung auf Mitgliederversammlungen vom 24. September 1992 aufgehoben und erneut die Umwandlung der LPGen nunmehr mit Wirkung zum 1. Juli 1992 beschlossen. Die Eltern der Antragsteller kündigten im September 1992 ihre Mitgliedschaften in der LPG . Die Antragsgegnerin wurde auf Grund der Beschlüsse aus dem Jahre 1992 im September 1993 in das Register eingetragen. Sie zahlte auf die geltend gemachten Ansprüche unstreitig 9.723 DM.

Die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts (Landwirtschaftssenat), in der die 1992 beschlossene Umwandlung als unwirksam angesehen und Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin deshalb abgewiesen worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 ( BLw 21/05, NJW-RR 2005, 351 ff. ) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über den Wert der Beteiligungen am Eigenkapital der LPG nach der Bilanz zum 30. Juni 1992 den Zahlungsantrag erneut abgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Zahlungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats (Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, VIZ 2001, 455 ) abgewichen sei, nach dem die Umwandlungsbilanz der LPG für die Berechnung der Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG maßgeblich ist, wenn - wie hier - dem Ausscheiden des Mitglieds aus der LPG keine ordentliche Schlussbilanz mehr nachfolgt. In der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Bilanz vom 30. Juni 1992 soll nach Ansicht der Rechtsbeschwerde aber bereits das Vermögen und die Schulden des Nachfolgeunternehmens ausgewiesen worden sein.

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist auf der Grundlage der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde setzt sich zum Zwecke der Darlegung einer Abweichung über die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss hinweg, dass auf Grund der Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen vom 24. September 1992 die Schlussbilanzen der beteiligten LPGen zum 30. Juni 1992 die Umwandlungsbilanzen waren, die auch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG als Schlussbilanzen der LPGen der Anmeldung der am 8. September 1993 eingetragenen Umwandlung beigefügt wurden. Maßgebliche Umwandlungsbilanz für die durch Kündigungen im September 1992 noch aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder war demnach die Schlussbilanz der LPG zum 30. Juni 1992.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO .

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ww 10/04
Vorinstanz: AG Halle, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Lw 11/02