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BGH - Entscheidung vom 12.01.2009

II ZR 21/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
AktG § 79 Abs. 3 a.F.

BGH, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen II ZR 21/08

DRsp Nr. 2009/1890

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; AktG § 79 Abs. 3 a.F.;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen. Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO ).

Streitwert: 25.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1/07
Vorinstanz: LG Köln, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 110/06