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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

XI ZR 483/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 483/07

DRsp Nr. 2009/3489

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Den von den Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.671,20 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 178/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 839/04