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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

XI ZR 576/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 576/07

DRsp Nr. 2009/3398

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312.030,05 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 70/07
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 260/06