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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

XI ZR 545/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 545/07

DRsp Nr. 2009/2909

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Den von den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.821,45 EUR.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 144/06
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 544/05