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BGH - Entscheidung vom 17.03.2009

XI ZR 142/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 142/08

DRsp Nr. 2009/9006

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO bleibt der Wert von Zinsen außer Betracht, soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist und der Zinsanspruch auf einem von dieser Hauptforderung abhängigen Schuldgrund beruht.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.848,83 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

1.

Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 EUR, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 EUR und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 EUR. Die Beschwer der Klägerin von insgesamt 19.848,83 EUR erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht.

2.

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 EUR gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozentsatz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293 , 1294 , vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - [...], Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1 , § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeutung (Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., § 4 Rn. 31).

3.

Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen bestätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 ( XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 ) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom 28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 128/07
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 818/04