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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZA 24/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1
BGB § 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 24/09

DRsp Nr. 2009/23806

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beratungspflichten eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe erkennen.

1.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ). Die Frage, inwieweit es zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts gehören kann, seinem Mandanten zu einem Vorgehen nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu raten, um eine Lösung von einem ungünstigen Vertrag zu erreichen, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht ist in einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung des von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung in der konkreten Beratungssituation nicht in Erwägung zu ziehen war. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2 in dem Beratungsgespräch berichtet, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten. Von der behaupteten Geschäftspraxis der Verkäuferin, Kaufverträge erst dann zu genehmigen, wenn eine Darlehenszusage für die Finanzierung vorlag, hat er erst während des laufenden Regressprozesses Kenntnis erlangt.

2.

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ). Insbesondere sind keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden. Sein rechtliches Gehör ist gewahrt worden. Die Instanzgerichte haben seinen Vortrag zu möglichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zur Kenntnis genommen und beschieden.

3.

Mangels Darlegung eines Haftungstatbestands sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten zu 2 nicht entscheidungserheblich, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger insoweit mit Aussicht auf Erfolg Zulassungsgründe darlegen könnte.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3/09
Vorinstanz: LG Stendal, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 318/06