BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen VII ZR 170/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an das Bestreiten geltend gemachten Mängelbeseitigungsaufwands mangels grundsätzlicher Bedeutung
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert angesehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 245.571,81 EUR