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BGH - Entscheidung vom 09.03.2009

II ZR 127/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 127/08

DRsp Nr. 2009/5967

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht erfordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 330.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3543/07
Vorinstanz: LG München I, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 11977/06