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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

V ZB 169/08

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1
ZPO § 568
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 169/08

DRsp Nr. 2009/4764

Verletzung des gesetzlichen Richters durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn der Einzelrichter in der Beschwerdeinstanz die Rechtsbeschwerde zulässt, da er in Fällen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO die Sache auf den mit drei Richtern besetzten Spruchkörper zu übertragen hat.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; ZPO § 568 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 ; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 ) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 2 ZPO ). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 7402/08
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 492/04