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BGH - Entscheidung vom 07.07.2009

3 StR 197/09

Normen:
JGG § 67 Abs. 1
StPO § 258 Abs. 2
StPO § 258 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 197/09

DRsp Nr. 2009/16403

Rüge der Verletzung der Volljährigkeit eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung i.R.d. Revisionsverfahrens

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

JGG § 67 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2 ; StPO § 258 Abs. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG , § 258 Abs. 2 , 3 StPO ist auch deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).