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BGH - Entscheidung vom 27.04.2009

II ZR 133/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 133/08

DRsp Nr. 2009/20126

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung eines Rechtsstreits

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 24.333,54 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 148/07
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 873/07