Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.10.2009

XI ZR 261/08

Normen:
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen XI ZR 261/08

DRsp Nr. 2009/24683

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits

Einem Verbraucher steht wegen zuviel gezahlter Zinsen gem. § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 EUR.

Normenkette:

VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4; ZPO § 91a;

Gründe

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit befindlichen Klageantrages zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260 , Tz. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2009 - XI ZA 7/08, [...]).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 96/08
Vorinstanz: LG Hannover, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 203/05