BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen XI ZA 7/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht und Prozessführungsbefugnis des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern - wie vom Landgericht zuerkannt - lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. April 2008 gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 ).
Gegenstandswert: 48.519,40 EUR