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BGH - Entscheidung vom 24.04.2009

BLw 25/08

Normen:
LwVG § 24 Abs. 1 S. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 42 Abs. 1
GenG § 89
GenG § 90
GenG § 91
BGB § 242

Fundstellen:
BGHReport 2009, 842
ZIP 2009, 1712

BGH, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen BLw 25/08

DRsp Nr. 2009/13378

Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Mitglieds einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ( LPG ) in alle für einen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen; Möglichkeit der Berechnung des künftigen Anspruchs eines LPG -Mitglieds auf Ausschüttung von der LPG i. L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden

Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auch zu einer Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen durch Beauftragte der Antragsteller und zur Vorlage eines Verzeichnisses über die vollständige Geschäftstätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 nebst den in dem Antrag näher bezeichneten Unterlagen verpflichtet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Landwirtschaftsgericht Berlin - vom 6. Mai 2008 abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen durch Aushändigung je einer Abschrift der Jahresabschlüsse und der dazu gehörenden Bilanzen für die Wirtschaftsjahre 2005, 2006 und 2007 sowie den Antragstellern, die hierzu einen Sachverständigen zuziehen können, Einsicht in ihre Bücher und Papiere zu gewähren.

Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsteller und die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.000 EUR.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 1 S. 2; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; LwAnpG § 42 Abs. 1 ; GenG § 89 ; GenG § 90 ; GenG § 91 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit 1991 in Liquidation befindenden LPG .

Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den Liquidatoren nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen u.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschließungsträgerin tätig sei. Den Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen Verpflichtungen noch das Vermögen der Antragsgegnerin bekannt.

Die Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie o-der durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aushändigung von Abschriften der Abschlüsse für die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu gehörenden Bilanzen verlangt. Ferner haben sie die Übergabe eines Verzeichnisses über den vollständigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen über deren Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer Auflistung aller Verträge, aller verwerteten Wertgutachten über Geschäfte, aller Konten und Buchungsvorgänge, aller Steuererklärungen nebst Unterlagen, aller Vereinbarungen über Vergütungen und aller Dokumente über die von der Antragsgegnerin eingegangenen, erfüllten oder noch zu erfüllenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen und die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten Dritten verlangt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Kammergericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begründet.

Für den Grund des Anspruchs ergebe sich das aus zwei - von dem Beschwerdegericht auszugsweise wörtlich zitierten - Beschlüssen des Senats (Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, ZIP 1994, 1219 und Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, ZIP 1998, 1126). Danach sei es für den geltend gemachten Anspruch unerheblich, ob die Antragsteller ihre Mitgliedschaft in der LPG bereits gekündigt hätten oder nicht.

Den Antragstellern stehe ein Auskunftsanspruch auch in dem geltend gemachten Umfang zu. Das sei eine Folge des umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechts eines LPG -Mitglieds in alle für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen, wie sie sich aus dem - wiederum auszugsweise wörtlich zitierten - Beschluss des Senats vom 24. November 1993 ( BLw 57/93, ZIP 1994, 262 = BGHZ 124, 119 ff. ) ergebe.

Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof "nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG " zugelassen.

III.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a)

Der letzte Satz der Begründung der Entscheidung ist nach der sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Erklärungsbedeutung für einen Außenstehenden so zu verstehen, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG ).

Für eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer versehentlichen Abweichung des Erklärten von dem Gewollten, die hier darin bestehen könnte, dass bei dem Abfassen der Gründe das Fehlen des Wortes "nicht" übersehen worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Zwar enthält der Satz über die Zulassung mit dem Hinweis auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ein verwirrendes Element, weil diese Norm gerade einen der beiden Fälle regelt, in denen die Rechtsbeschwerde - obwohl sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist - dennoch zulässig ist. Näheren Aufschluss über die Absicht des Beschwerdegerichts ergäbe zwar die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, aus der sich üblicherweise ersehen lässt, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder nicht (zu den verschiedenen Inhalten der Rechtsmittelbelehrungen: Barnstedt/ Steffen, aaO, § 21, Rdn. 65 bis 67). Eine solche enthält der angefochtene Beschluss jedoch nicht; zudem ist aus der Akte nicht zu ersehen, dass der Antragsgegnerin überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.

Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe selbst ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Erwägungen, von denen das Beschwerdegericht bei der Fassung des die Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffenden Schlusssatzes sich hat leiten lassen. Für einen Außenstehen ist daher von dem tatsächlich Erklärten auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist.

b)

Diese Zulassung bindet den Senat.

aa)

Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das Beschwerdegericht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aussprechen darf, sind zwar weder dargelegt noch ersichtlich. Der Senat kann aber eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht überprüfen, mit der Folge, dass eine im Vertrauen auf die Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nachträglich unstatthaft werden könnte (Senat , Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, RdL 1997, 134).

bb)

Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht - wie die Antragsteller in ihrer Erwiderung meinen - deswegen unstatthaft, weil das Beschwerdegericht mit dem Zitat von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde zugelassen habe, welche von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt worden seien. Die nicht oder falsch begründete Zulassung führt nicht dazu, dass an eine Rechtsbeschwerde dieselben Darlegungsanforderungen wie bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu stellen wären.

Hätte das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Zulassung auf eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte stützen wollen, läge vielmehr eine der Art nach unzulässige, weil in § 24 LwVG nicht vorgesehene Zulassung vor (Barnstedt/Steffen, aaO, Rdn. 14, 16). Ob die Zulassung für den Senat dann nicht bindend wäre (so Barnstedt/Steffen, aaO; vgl. für das Revisionsverfahren: BGH, Urt. v. 25. Mai 1970, II ZR 118/69, NJW 1970, 1549, 1550), kann hier dahinstehen. Denn aus dem Umstand, dass die gesamten Gründe des angefochtenen Beschlusses fast ausschließlich aus Auszügen von drei Entscheidungen des Senats bestehen, geht hervor, dass das Beschwerdegericht gemeint hat, nicht von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

c)

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg.

a)

Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die Antragsgegnerin den Antragstellern die Jahresabschlüsse mit den Bilanzen für die Jahre 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die Bücher und die Papiere der Liquidationsgesellschaft zu gewähren hat.

aa)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Senat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der LPG i.L. nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der Liquidationseröffnungsbilanz gemäß § 89 Satz 2 Halbs. 2 GenG von den Liquidatoren jährlich zu erstellenden Abschlüsse und durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die im Liquidationsstadium ausgeführten Geschäfte zusteht.

(1)

Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Senats (BGHZ 124, 199 ff.) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsanspruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage der das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (§ 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG ) sowie auf Einsicht in alle dafür bedeutsamen Unterlagen (Senat, BGHZ 124, 199 , 202) .

Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs (Senat , Beschl. v. 24. November 1993, BLw 32/93, MDR 1994, 630 , 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist (Senat , Beschl. v. 5. März 1998, BLw 52/98, VIZ 1999, 370 ; Beschl. v. 28. November 2008, BLw 4/08, ZIP 2009, 264 , 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat , Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51 , 52; Beschl. v. 28. November 2008, BLw 4/08, aaO). Darin unterscheidet sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 21 III).

An einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die Mitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt einen fälligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden Vermögen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GenG ) haben, was die Tilgung oder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: Senat , Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, AgrarR 1994, 365), ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2)

Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des Senats vom 8. Mai 1998 ( BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348) ist nicht entschieden worden, dass einem LPG -Mitglied ein solcher Auskunftsanspruch auch in Bezug auf die Jahresabschlüsse und die Unterlagen zusteht, welche die Abwicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der Senat hat zwar einen Anspruch des Mitglieds auf Auskunft auch gegenüber einer LPG in Liquidation bejaht. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits fälligen Anspruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem (nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Vermögen (Senat , Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO).

Der prozentuale Anteil am Liquidationserlös ist jedoch nicht Gegenstand der Auskünfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Beschluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Ergebnis der Liquidation bestimmen sich nämlich nach der ersten Liquidationsbilanz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 Satz 1 GenG ). Die weiteren im Verlauf der Liquidation erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen für die Ermittlung der quotalen Beteiligung eines Mitglieds am künftigen Erlös aus der Liquidation der LPG ohne Bedeutung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in [...] veröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg OLG-NL 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information über den Feststellungsanspruch über die dem Mitglied zustehende Quote an einem Liquidationserlös ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, aaO).

bb)

Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten Umfang im Ergebnis richtig. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin sowohl Abschriften der von den Liquidatoren nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG jährlich aufzustellenden Abschlüsse als auch Einsicht in die Bücher und Papiere der Antragsgegnerin verlangen.

(1)

Ein LPG -Mitglied ist von dem Unternehmen nicht nur über seine Quote am (künftigen) Liquidationserlös, sondern auch über die voraussichtliche Höhe seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu erteilenden Auskunft über einen Anspruch (hier nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 GenG ) bestimmen sich danach, welcher Informationen durch das Unternehmen das LPG -Mitglied bedarf, um seinen Anspruch berechnen zu können. Dazu gehört, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine Aufteilung nach § 91 Abs. 1 GenG verbleibende Vermögen und den Stand der Tilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die Liquidationseröffnungsbilanz und alle dieser zugrunde liegenden Unterlagen begrenzte Auskunfts- und Einsichtsrechte sind dafür unzureichend, weil die Höhe des Anspruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung an der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst.

(2)

Der Auskunftsanspruch des Mitglieds über das zu verteilende Vermögen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschieben und auf diese zu beschränken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist es richtig, dass der Anspruch des LPG -Mitglieds endgültig erst mit der Liquidationsschlussbilanz berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem LPG -Mitglied bis dahin (in diesem Fall also für einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzwürdige Interesse an der Vorlage der in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschlüsse und auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zur Berechnung seines Anspruchs am Liquidationserlös abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in [...] veröffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im Liquidationsverfahren erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Unterlagen (Bücher und Papiere der LPG ) können dazu führen, dass es dem LPG -Mitglied nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrechnung nicht mehr möglich ist, zu prüfen, ob der sich danach bestimmte auszuschüttende Anteil an dem Vermögen der LPG i.L. noch dem entspricht, was sich unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe. Eine solche Prüfung nach vielen Jahren stieße vielmehr in der Regel auf unüberwindbare Schwierigkeiten, weil die in § 257 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen dann längst verstrichen sind und eine rückwirkende Aufklärung der der Schlussbilanz zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle durch Befragen der an den Geschäftsvorgängen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben wird.

(3)

Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in § 42 Abs. 1 LwAnpG in Bezug genommenen §§ 87 bis 93 GenG nicht entgegen. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der LPG -Mitglieder zur Berechnung ihrer gesetzlichen Ansprüche sind nicht auf die im Genossenschaftsgesetz geregelten Rechte auf mündliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in die nach § 48 Abs. 3 GenG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse und Lageberichte) beschränkt (vgl. Senat, BGHZ 124, 199 , 203) . Aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts über die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich für den Auskunftsanspruch eine solche Beschränkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Auskunftsrecht nach § 242 BGB auf anderen Grundlagen beruht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte (siehe oben).

b)

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden Verzeichnisses über sämtliche Gegenstände der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin und zur Gewährung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren abgeschlossenen Geschäfte - auch durch von den Antragstellern beauftragte Vertreter - verpflichtet hat.

(aa)

Die Rechtsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass die Antragsteller mit der sehr weiten Formulierung des Auskunftsantrages eine Kontrolle der Geschäftsführung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB , der nicht der Überwachung des Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds über den Wert der Beteiligung am Liquidationserlös dient (vgl. Senat , Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348).

Auskunft über die Jahresabschlüsse und Einsicht in die Bücher sind dem Mitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gewähren, um diesem eine Nachprüfung der für die Berechnung einer Ausschüttung maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegenüber der LPG i.L. wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientierende Bestimmung des Anspruchs führt dazu, Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB in die der Liquidationseröffnungsbilanz nachfolgenden Abschlüsse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (§§ 166 Abs. 1 und § 233 Abs. 1 HGB ) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein dem vermögensbezogenen Interesse an der Information über den Wert der Beteiligung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiepert, HGB , 2. Aufl., § 166 Rdn. 3). Das Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Prüfung des Abschlusses zu ermöglichen (vgl. BGHZ 25, 115, 120) .

Das Mitglied kann grundsätzlich selbst entscheiden, in welche Unterlagen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches, weil von dem Informationszweck nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. BGHZ 25, 115, 121) , wofür hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nur durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, das allerdings - soweit es dafür Unterstützung benötigt - einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen kann (vgl. BGHZ 25, 115, 120 und Senat, BGHZ 124, 119, 204)

(bb)

Da das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nur in dem vorgenannten Umfang besteht, ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses neu zu fassen.

IV.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 LwVG , die Kostenentscheidung auf § 44 Abs. 1 LwVG .

Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WLw 1/08
Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Lw 1/07
Fundstellen
BGHReport 2009, 842
ZIP 2009, 1712