Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.05.2009

2 ARs 257/09

Normen:
JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 257/09

DRsp Nr. 2009/15010

Aufhebung eines Beschlusses zur Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht wegen vermeintlichen Umzugs des Beschuldigten

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird aufgehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abgegeben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218) .

Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist.

Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.

Vorinstanz: AG Schwedt, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 211 Js 938/08
Vorinstanz: AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 139 Js 2635/08