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BGH - Entscheidung vom 23.07.2009

VII ZR 254/08

Normen:
BGB § 254
BGB § 278
ZPO § 544 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen VII ZR 254/08

DRsp Nr. 2009/20140

Anforderungen an den Grund einer Revision i.R.e. Mitverschuldens bei der Fachplanung und ihrer Richtigkeit

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, dass die Kläger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann hätten einschalten müssen, sowie Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach §§ 254 , 278 BGB zu beurteilenden Mitverschuldens nur dann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erfüllung von Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil es wegen des von den Klägern vertraglich übernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 222.882,92 EUR

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 278 ; ZPO § 544 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 178/01
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 88/06