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BFH - Entscheidung vom 05.05.2009

XI S 2/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 1
FGO § 133a Abs. 2

BFH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen XI S 2/09

DRsp Nr. 2009/15362

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO )

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ; FGO § 133a Abs. 1 ; FGO § 133a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2009 die Beschwerdeverfahren XI B 20/08, XI B 21/08 und XI B 22/08 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 4. und 29. April 2009 Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO ).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO ) verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 27. Dezember 2006 V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667 ).

Im Streitfall macht der Kläger zur Begründung seiner Anhörungsrüge sinngemäß im Wesentlichen geltend, die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Richter hätten bei ihrer Entscheidung das Recht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuchs gebeugt, indem sie einfaches materielles Recht und Verfahrensrecht sowie Verfassungsrecht bewusst und gewollt fehlerhaft ausgelegt und angewendet hätten. Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im oben beschriebenen Sinne darzulegen, kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2008 V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854 , m.w.N.).