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BFH - Entscheidung vom 24.06.2009

X R 8/08

Normen:
AO § 171 Abs. 10
EStG § 10f Abs. 1 § 7i

Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2008/04/18
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2009/08/20

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X R 8/08

DRsp Nr. 2009/96444

Bescheinigung, Denkmalschutz, Bindung, Neubau

Rechtsfrage: Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 10f EStG : Entfaltet die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde als Grundlagenbescheid für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung auch dann Bindungswirkung für die Finanzbehörde, wenn die an einem Fachwerkhaus vorgenommenen Instandsetzungen bautechnisch als Neubau zu beurteilen sind, oder entscheidet die Finanzbehörde insoweit in eigener Zuständigkeit?

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; EStG § 10f Abs. 1 § 7i ;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 24.06.2009, Zurückverweisung.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3187/07
Fundstellen
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2008/04/18
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2009/08/20