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BFH - Entscheidung vom 12.03.2009

IV B 32/08

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IV B 32/08

DRsp Nr. 2009/8107

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Verwaltungsverfahren bezüglich des Stundungsbegehrens, welches alleiniger Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens war, verfahrensfehlerhaft durchgeführt habe, lässt sich ein Zulassungsgrund nicht entnehmen. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann nur insoweit die Zulassung der Revision rechtfertigen, als das Finanzgericht (FG) im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Vorschriften des Prozessrechts verstoßen hat. Ein dem FA im Verwaltungsverfahren unterlaufener Verfahrensfehler kann demgegenüber eine Revisionszulassung unter keinen Umständen begründen.

Auch mit dem weiteren Vorbringen das FG habe kein Urteil mehr erlassen dürfen, nachdem das FA dem Stundungsbegehren mit dem Erlass diverser Änderungsbescheide entsprochen habe, und der Kläger bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr beschwert gewesen sei, wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich den Antrag gestellt, die Steuernachzahlung zu stunden. Angesichts dessen musste das FG über diesen Antrag mit Urteil entscheiden, ungeachtet der Tatsache, dass die Klage ersichtlich mangels Durchführung eines Vorverfahrens und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Es oblag ausschließlich dem Kläger, den Abschluss des anhängigen Klageverfahrens mittels Urteils durch die Rücknahme der Klage oder durch die Abgabe einer Erledigungserklärung zu vermeiden.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2564/07