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BFH - Entscheidung vom 15.04.2009

III S 46/08 (PKH)

Normen:
FGO § 142
ZPO § 114 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1443

BFH, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen III S 46/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/16649

Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren III B 143/08 wegen Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall fehlt es an den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren III B 143/08 Bezug.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass ein hilfsbedürftiger Rechtsanwalt sich nicht selbst beigeordnet werden kann. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und kann sich daher im Beschwerdeverfahren selbst vertreten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2002 I S 4/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1319 ; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung , 27. Aufl., § 121 Rz 1).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO , § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis ).

Fundstellen
BFH/NV 2009, 1443