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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2008

2 B 108.07

BVerwG, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 B 108.07 - Aktenzeichen 2 C 9.08

DRsp Nr. 2008/3019

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren kann weiter geklärt werden, welchen Grenzen das durch § 12 BeamtVG eröffnete Ermessen unterliegt.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.08 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LC 33/07