BVerwG, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 B 108.07 - Aktenzeichen 2 C 9.08
DRsp Nr. 2008/3019
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO zu. Im Revisionsverfahren kann weiter geklärt werden, welchen Grenzen das durch § 12BeamtVG eröffnete Ermessen unterliegt.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.08 fortgesetzt
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LC 33/07