Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2008

9 A 8.08

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 9 A 8.08

DRsp Nr. 2008/18649

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2007 erhobenen Klage dagegen, dass ihr Grundeigentum für das Vorhaben eines Neubaus der Bundesstraße B 93 im Zuge der Ortsumgehung Gößnitz und der Ortsumgehung Löhmigen in Anspruch genommen wird. Sie machen geltend, dass in ihrem Eigentum befindliche Grundstücksteile, die nunmehr in die Neubauplanung einbezogen würden, bereits in den Jahren 1992 und 1993 ohne ihr Wissen und Einverständnis beim Bau der Ortsverbindungsstraße Gößnitz-Naundorf über baut worden seien. In Petitionsverfahren sei festgestellt worden, dass diese damalige Baumaßnahme der Stadt Gößnitz rechtwidrig gewesen sei und sie in ihren Eigentumsrechten verletzt habe. Inzwischen habe die Stadt beim Landgericht Gera ein Verfahren nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz anhängig gemacht. Falls dieses Verfahren mit dem Ergebnis ende, dass das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz Anwendung finde, sei ein nachträgliches Planfeststellungsverfahren nicht mehr erforderlich, weil die Stadt dann bereits Eigentümerin der in Rede stehenden Flächen wäre. Sollte sich dagegen herausstellen, dass das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei, würden sie - die Kläger - Eigentümer der Flächen bleiben. Dann sei ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme der Flächen erforderlich.

Der Senat hat in dem Verfahren BVerwG 9 VR 5.08 durch Beschluss vom 19. März 2008 den von den Klägern sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie ihre Klage beim Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulässig selbst erheben konnten. Die Kläger sind anschließend gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden und haben mitgeteilt, dass sie noch keine Stellungnahme zu einer Klagerücknahme abgeben könnten.

II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

Der sinngemäß gestellte Anfechtungsantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2007 hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.

Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO ) versehene Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 19. Januar 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO ), die am 19. Februar 2008 endete, ist zwar der von den Klägern unterzeichnete Klageschriftsatz vom 16. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Dieser war aber nicht fristwahrend; denn die Kläger mussten sich - worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden war - beim Bundesverwaltungsgericht, soweit sie einen Antrag stellen wollten, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Darüber und über die Rechtsfolgen ihres Versäumnisses sind die Kläger in der Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2008 belehrt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO .

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 2 GKG ).