Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 25.02.2008

2 BvR 274/03

Normen:
EStG § 10 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 274/03 - Aktenzeichen 2 BvR 937/03

DRsp Nr. 2008/5465

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von privaten Vorsorgeaufwendungen ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deren einkommensteuerliche Behandlung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und das Alterseinkünftegesetz vom 20.07.2004 sowie durch den Beschluss des BVerfG - 2 BvL 1/06 - 13.02.2008 - geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG . Die Beschwerdeführerin bezog in geringem Umfang Einkünfte nach § 19 EStG aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis, für das steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Pflichtsozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG . Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 , und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054 ).

b) Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer unter anderem folgende Grundrechtsverstöße: Zum einen seien sie wegen der betragsmäßigen Relation von maximal steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG und Höhe des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gegenüber einem "Arbeitnehmerehepaar" in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Außerdem genügten die abzugsfähigen Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreiheit des Existenzminimums.

c) Zu den Verfassungsbeschwerden hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit es insbesondere um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt den Verfassungsbeschwerden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.

b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer keine für die Streitjahre 1987 und 1989 günstigere Regelung erreichen. Ihnen war insoweit lediglich eine teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuzusprechen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 41/99
Vorinstanz: FG Nürnberg, BFH, vom 21.06.1999vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 82/1999 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 95/99
Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 212/1999