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BGH - Entscheidung vom 09.12.2008

X ZR 105/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 09.12.2008 - Aktenzeichen X ZR 105/06

DRsp Nr. 2009/662

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verletzung eines Patents mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (die Bedeutung der im Patent vorgegebenen Reihenfolge der Verfahrensschritte für das Verständnis des Patents ist eine Frage des Einzelfalls), die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 22/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 16/04