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BGH - Entscheidung vom 01.07.2008

VI ZR 4/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen VI ZR 4/08

DRsp Nr. 2008/13511

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Arztes mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Unter den Umständen des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig beeinflusst hätten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 65.379,21 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 27/07
Vorinstanz: LG Kleve, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 201/05