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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

V ZR 77/08

Normen:
BGB § 463 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V ZR 77/08

DRsp Nr. 2009/1892

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der Verkäufer eines Hauses bei arglistigem Verschweigen von Feuchtigkeit in den Kellerräumen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Haben die Verkäufer eines Hauses arglistig verschwiegen, dass Feuchtigkeit in Kellerräume eindringt, so steht den Käufern gem. § 463 S. 2 BGB a.F. der Geldbetrag zu, der erforderlich ist, um die Ursache dieser Erscheinung nachhaltig zu beseitigen.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 463 a.F.; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei § 463 Satz 2 BGB a.F. zwischen einem Mangel und dessen Symptomen zu unterscheiden. Dieser Fehler hat sich auf das Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Die Beklagten haben arglistig verschwiegen, dass Feuchtigkeit in die Kellerräume 1 und 2 eindringt. Die Kläger können daher den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um die Ursache dieser Erscheinung - die unzureichende Abdichtung im Bereich der Giebelwand - nachhaltig zu beseitigen. Das entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der im Vorprozess zuerkannten Summe.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 85.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 58/07
Vorinstanz: LG Flensberg, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/06